Submission | Submissionen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Spital B._____ AG schrieb am T.1._____ öffentlich im kantonalen Amtsblatt die Ersatzbeschaffung eines Rettungswagens „RTW, IVR Typ C mit Rücknahme «Dumeni 4» VWT4“ aus. Die Ausschreibung erfolgte im Rahmen des offenen Verfahrens nach kantonalem Submissionsgesetz. Als Zuschlagskriterien wurden die „Beschaffungskosten“ mit 40 %, die „Zweck- mässigkeit/Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen gegenüber dem tech- nischen Pflichtenheft“ ebenso mit 40 %, die „Beurteilung der Referen- zen/durch fachspezifische Benutzer“ mit 10 % und der „Standard für Ser- vice und Unterhaltsarbeiten“ ebenfalls mit 10 % gewichtet und ausgeschrie- ben.
E. 2 Insgesamt gingen innerhalb der Eingabefrist bis am 15. März 2013 fünf Of- ferten ein. Anlässlich der Offertöffnung ergab sich folgendes Bild: 1.C._____ GmbH 9.14 Punkte 2.A._____ AG 8.82 Punkte 3.D._____ 8.51 Punkte 4.E._____ 8.41 Punkte 5.F._____ 8.33 Punkte
E. 3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 erteilte die Spital B._____ AG den Zu- schlag der C._____ GmbH zum (bereinigten) Preis von Fr. 283‘309.00 (inkl. MWST). Die Offerte der A._____ AG war zwar mit einem (bereinigten) An- gebot von Fr. 265‘335.00 preislich günstiger als die Offerte der C._____ GmbH, doch verlor sie in den Kriterien „Zweckmässigkeit/ Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen gegenüber dem technischen Pflichtenheft“ sowie „Beurteilung der Referenzen/durch fachspezifische Benutzer“ Punkte auf die obsiegende C._____ GmbH (vgl. nachstehende Tabelle/Zusammen- stellung):
- 3 - Tabelle/Zusammenstellung X._____
E. 4 Dagegen erhob die A._____ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und machte in formeller Hinsicht geltend, dass der Vergabeentscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Mate- riell beanstandete sie, dass bei der Bewertung der Offerten Annahmen ge- troffen bzw. hineininterpretiert worden seien, welche nicht zuträfen bzw. nicht so gefordert worden seien. So habe ihre Offerte in jedem Punkt dem Pflichtenheft entsprochen und sie führte zahlreiche Beispiele an, welche von der Vergabebehörde in dem von ihr erstellten Abgleich beanstandet wurden, nach Ansicht der A._____ aber entweder im Grundausbau oder in anderen Positionen mitenthalten gewesen seien; die A._____ räumte aller- dings ein, dass ihr Angebot auf einem eigenen Detaillierungsgrad beruht habe und es Unterschiede in der Terminologie gegeben habe; die Verga- bebehörde hätte bei Unklarheiten im Abgleich aber bei ihr rückfragen müs- sen. Als Beispiele für fehlerhafte Interpretationen seitens der Vergabe- behörde führte die Beschwerdeführerin auf:
- S. 1/15 Pos. 31 „Xenon-Scheinwerfer“ -> bei A._____ auf S. 3 „LG1 Xe- nonscheinwerfer“;
- S. 11/15 „Rollo Rückwandfenster“ -> bei A._____ S. 8 „Blendrollo“;
- „Kopfschutzpolsterungen“ -> bei A._____ S. 9 „Kopfschutzpolster Ein- stiege Koffer“; - S. 11 „Trittschutzstreifen“ -> bei A._____ S. 9 „V2A Trittschutz/Schutz- belag“;
- Pos. 87 „2 grosse symmetrische Hecktüren“ -> bei A._____ auf S. 6 „Flü- geltüren“;
- Pos. 112 „Radkastenverkleidung“ -> bei A._____ S. 5 „Radkasten“;
- Pos. 161 „Kühlfach“ -> S. 13 „Kompressorkühlbox“;
- Pos. 186 „Innenbeleuchtung von 4 Stellen“ -> bei A._____ S. 14 unten;
- 4 -
- Pos. 234 – 246 „Tragentischfunktionen“ -> bei A._____ S. 11 „Tragenla- gerung PB-Medtech“. Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin, dass eine Beurteilung durch die eigenen Mitarbeiter der Vergabebehörde erfolgt sei, welche die Fahrzeuge der A._____ nicht aus eigener Erfahrung gekannt hätten; das Einholen von Referenzen durch externe fachspezifische Benutzer gemäss eingeforderter Referenzliste sei hingegen unterblieben.
E. 5 Die Vergabebehörde reichte ihre Vernehmlassung am 5. Juli 2013 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Was die Rechtsmittelbeleh- rung betreffe, sei der Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin innert tages- frist Auskunft zur Frage des Beschwerdeweges erteilt worden; es sei zu erwarten, dass ein Lieferant, der grossmehrheitlich in der öffentlichen Be- schaffung tätig sei, neben dem Offertwesen auch den Beschwerdeweg kenne oder sich zumindest in den anwendbaren Gesetzen und Verordnun- gen orientieren könne. In Bezug auf die Auswertung des 247 Positionen umfassenden technischen Pflichtenhefts (Beilage 2 Beschwerdegegnerin) habe es sich die Vergabebehörde nicht leicht gemacht. Zu den von der A._____ aufgelisteten Fehlern nahm die Vergabebehörde in ihrer nachfol- gend abgebildeten Beilage 3 Stellung und wies die Kritik von sich, ihre Be- urteilung sei nicht korrekt erfolgt: Beilage 3 Vergabebehörde
- 5 - Weiter wies die Vergabebehörde auf die Komplexität der Auswertung des technischen Pflichtenheftes hin und illustrierte dies anhand dessen Pos. 94 wie folgt: Kriterium Pos. 94 = „Maximale Fahrzeugbreite (ohne Rückspiegel“: 2.05m“. Obschon die A._____ diese Position bestätigt („abgehakt“) habe (S. 4/11 Offerte A._____), gebe sie in ihrer Offerte auf S. 5 ein Aufbau-Innenmass von 2090mm an; daraus könne nur geschlossen werden, dass die maxi- male Fahrzeugbreite eben grösser als die ausgeschriebenen 2050mm sei; diese Annahme sei dadurch gestärkt worden, dass in der Beilage 1/11_Massblatt eine Gesamtbreite des Fahrzeuges von 2254mm eingetra- gen worden sei. Zum Zuschlagskriterium 3 hielt die Vergabebehörde fest, dass die Ret- tungssanitäter ihre Beurteilung einzeln und unabhängig voneinander vor- genommen hätten; ausserdem stimme der Vorwurf nicht, diese hätten keine praktische Erfahrung mit den Fahrzeugen der A._____, betreibe das Spital B._____ doch selber ein solches Fahrzeug und hätten mehrere Mit- arbeiter in den letzten Jahren bei anderen Rettungsdiensten mit Ambulan- zen der Firma A._____/Ausbauer Baus Erfahrungen gesammelt. Die Ver- gabebehörde stehe zudem mit ihren Nachbarrettungsdiensten ständig in Kontakt und tausche auch Mitarbeitende aus, weshalb diese auch die dort eingesetzten Fahrzeuge der Firma A._____ kennen würden. Der Vergabe- behörde sei die Beurteilung durch ihre ortskundigen Rettungssanitäter als zukünftige Benutzer wichtig, und zwar vor dem Hintergrund der topographi- schen Gegebenheiten, der engen Hofzufahrten und Waldstrassen, insbe- sondere zur Winterzeit. Mit einer Gewichtung von 10 % bzw. max. 1 Punkt erscheine diese Benutzerbeurteilung auch nicht als überbewertet; auf die Einholung von allgemeinen Referenzauskünften sei verzichtet worden, da sämtliche Offerenten, im Speziellen auch die A._____, als kompetente und vertrauenswürdige Lieferanten in der Branche bekannt seien.
- 6 -
E. 6 Von Seiten der A._____ ging am 30. Juli (Poststempel 29. Juli) 2013 eine Replik ein. Frist für die Replik war allerdings der 26. Juli 2013, weshalb die Replik verspätet einging. Diese wird somit als Stellungnahme – gleich wie die irrtümlich noch eingeholte Duplik – zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid (Verfügung) vom
17. Juni 2013, worin die Beschwerdegegnerin 1 (Spital B._____ AG) die Ersatzbeschaffung für einen Rettungswagen an die erstrangierte Anbiete- rin (C._____ GmbH mit 9.14 Punkten; Beschwerdegegnerin 2) zum Liefer- preis von Fr. 283‘309.-- erteilte. Die zweitrangierte Anbieterin (A._____ AG mit 8.82 Punkten; Beschwerdeführerin) war damit nicht einverstanden, da eine ganze Reihe der Leistungspositionen falsch interpretiert worden sei und ihr preisgünstigstes Angebot (Lieferpreis Fr. 265‘335.--) deshalb zu Un- recht nicht beim Zuschlag berücksichtigt worden sei. Strittig und zu klären ist hier insbesondere, ob die Vergabebehörde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht korrekt handelte, als sie für die (fehlende) Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Vergabeentscheid auf die rechtlichen Grundlagen in der Ausschreibung und das danach unbestritten zur Anwen- dung gelangende Recht (kantonales Submissionsgesetz [SubG]; BR 803.300) und auf die Rechtskundigkeit der Beschwerdeführerin aus frühe- ren Verfahren verwies, und andererseits materiell das Zuschlagskriterium des Preises „lediglich“ mit 40 % gewichtete.
2. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) müssen Entscheide/Verfügungen eine Rechtsmittelbe- lehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs ent- halten. Fehlt eine solche Rechtsmittelbelehrung oder wurde sogar ein fal-
- 7 - scher Instanzenzug angegeben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig (Art. 22 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden im Submissionswesen schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Vergabeent- scheid) einzureichen. Unbestritten ist im Grundsatz, dass den Parteien aus einer fehlenden oder gar unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nach- teile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtig- keit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen kön- nen, kann sich nicht auf Art. 22 Abs. 2 VRG berufen, sondern für diesen gilt weiterhin die 10-tätige Frist gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung bzw. der nachweislich erfolgten „Inempfang- nahme“ durch den Verfügungsadressaten. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch einfache Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen er- sichtlich gewesen wäre (zum Ganzen: BGE 134 I 199 E.1.3.1, 129 II 125 E.3.3, 124 I 255 E.1a/aa und 117 Ia 421 E.2a; sowie PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1277 m.w.H. in Fn 2874). Wann einer Partei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. BGE 106 Ia 13 E.4). Ist diese rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie hingegen nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleich- gestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittel- belehrung enthaltenen Angaben oder Verweise kann von einer Prozess-
- 8 - partei im Übrigen bloss dann verlangt werden, wenn diese über die Kennt- nisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebenden Geset- zesbestimmungen ausfindig zu machen und korrekt auszulegen (vgl. BGE 135 III 374 E.1.2.2.2 in fine). b) Vorliegend ist im angefochtenen Vergabeentscheid vom 17. Juni 2013 gar keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, was wie eine unrichtige Rechtsmit- telbelehrung zu behandeln ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin weder anwaltlich vertreten noch anderweitig besonders bzw. offensichtlich rechts- kundig, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3. a) In materieller Hinsicht gilt es vorweg klarzustellen, dass laut Art. 21 Abs. 1 SubG das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ den Zuschlag erhält. In Art. 21 Abs. 4 Satz 1 SubG wird dazu noch präzisierend festgehalten: Der Zu- schlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Laut gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden bildet das Preiskriterium ein wesentliches und somit zentrales Zuschlagskrite- rium, dass es bei der öffentlichen Arbeitsvergabe entsprechend gebührend zu berücksichtigen bzw. in den Ausschreibungsunterlagen angemessen hoch zu gewichten gilt. Als allgemeine Grundregel gilt, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je geringer der Schwierigkeits- grad einer Aufgabe ist. Als Richtschnur wird vorgegeben, dass bei Aufga- ben mittlerer Komplexität die Gewichtung des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf indes bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. PVG 2002 Nr. 36; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 04 125 vom 23. Dezember 2004 E.4 und VGU U 12 29 vom 12. Juli 2012 E. 3a). Bezüglich Pisten- und Loipenpräpariermaschinen hat das Gericht be- reits entschieden, dass das Kriterium „Preis“ mindestens mit 60 % zu ge-
- 9 - wichten sei. Im konkreten Fall handelt es sich um ein Ambulanz- bzw. Ret- tungsfahrzeug, welches von der Fabrikation und Beschaffung her im Mo- dul- bzw. Baukastensystem durchaus noch als weitgehend standardisiertes Gebrauchsgut qualifiziert werden kann. Bei Annahme einer mittleren Kom- plexität für die Herstellung und Ausstattung des ausgeschriebenen Ret- tungs- und Krankenwagens sollte die Gewichtung des Preises daher ge- wiss nicht weniger als 50 % betragen, womit die von der Beschwerdegeg- nerin 1 gewählte Preisgewichtung von 40 % zum vornherein nicht vertretbar und folgerichtig auch nicht schutzwürdig ist. Für eine Praxisänderung einer graduell abgestuften Gewichtungsskala beim Preiskriterium je nach Kom- plexität der zu erfüllenden Aufgabe besteht vorliegend kein Anlass, wes- halb der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. Juni 2013 bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden muss. Für die Beschwerdegegnerin 1 hat dies zur Konsequenz, dass sie die Gewichtung der massgebenden Zu- schlagskriterien nochmals neu vornehmen muss, wobei das Hauptkriterium des „Preises“ mindestens mit 50 % zu gewichten sein wird. Gestützt auf die sich daraus neu ergebende Gewichtung der Angebotspreise und Punkte- verteilung wird die Beschaffung des „wirtschaftlich günstigsten“ Rettungs- fahrzeugs im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SubG nochmals neu zu beurteilen und zu vergeben sein. Klar ist dabei, dass die restlichen Zuschlagskriterien („Zweckmässigkeit/Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen gegenüber dem technischen Pflichtenheft“ [40 %]; „Beurteilung der Referenzen/durch fachspezifische Benutzer“ [10 %]; sowie „Standard für Service und Unter- haltsarbeiten“ [10 %]) im Vergleich zur bisherigen Gewichtung entspre- chend nach unten angepasst bzw. allenfalls – sofern sachlich nicht gerecht- fertigt - gänzlich gestrichen werden müssen, da die mindestens um 10 % höhere Gewichtung des Preises zu Lasten der übrigen Zuschlagskriterien wieder kompensiert werden muss.
- 10 - b) Zur Überprüfung und Punktebewertung des Zuschlagskriteriums „Zweck- mässigkeit/Erfüllungsgrad laut technischem Pflichtenheft“ anhand von 247 Leistungspositionen sei noch vermerkt: Aus der Auflistung der Vergabe- behörde (vgl. Beilagen 1 und 2 der Beschwerdegegnerin 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von insgesamt 247 Positionen deren 205 er- füllt; die tatsächlich berücksichtigte Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) hin- gegen deren 243 Positionen. In Prozenten hat die Beschwerdeführerin da- mit umgerechnet 83 %, die Beschwerdegegnerin 2 demgegenüber 98.4 % des technischen Pflichtenhefts erfüllt. Bei einer Gewichtung von 40 % die- ses Kriteriums ergab dies arithmetisch bei der Punktebewertung pro 1 % Abweichung eine Punktedifferenz von 0.04. Gemäss Punktetabelle zur Ar- beitsvergabe (Beilage 3 der Beschwerdeführerin) erhielt die Beschwerde- gegnerin 2 bei diesem Kriterium 3.94 Punkte und die Beschwerdeführerin „nur“ deren 3.32. Der daraus resultierende Punkteunterschied von 0.62 [3.94 – 3.32] entspricht nun aber umgerechnet genau der prozentual unter- schiedlich hohen Erfüllungsquote des technischen Pflichtenhefts von 15.4 % [98.4 – 83 x 0.04 = 0.62], womit erstellt ist, dass die Umrechnung durch die Vergabebehörde korrekt erfolgt ist. Der Beschwerdegegnerin 1 kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte bei den zwei hier zur Diskussion stehenden Offerten keinen gründlichen Abgleich gemacht. Weiter ist aus den Akten (Beilage 3 der Beschwerdegegnerin 1) ersichtlich, dass die Ein- wände der Beschwerdeführerin betreffend fehlerhafte Interpretationen durch die Vergabebehörde ebenfalls nicht stichhaltig sind. Vielmehr hat letztere jeweils nachvollziehbar und übersichtlich dargetan, inwiefern die offerierten Leistungen der Beschwerdeführerin nicht mit den geforderten Leistungspositionen in der Ausschreibung übereinstimmten; so beispiels- weise unter Position 31 laut technischem Pflichtenheft: Dort wurde ein „Bi- Xenon-Scheinwerfer“ verlangt, die Beschwerdeführerin offerierte indessen ein „LG1 Xenonscheinwerfer“, weshalb sie diese Leistungsposition offen- sichtlich nicht devisgemäss erfüllte und diese daher in der Auswertung
- 11 - auch nicht oder nur teilweise angerechnet erhielt. Auch was die beiden grossen symmetrischen Hecktüren gemäss Position 87 im technischen Pflichtenheft betrifft, erfüllte die Offerte der Beschwerdeführerin die Anfor- derungen laut Devis nicht, da die dort verlangte Symmetrie nicht vorliegt. Ferner widerlegte die Beschwerdegegnerin 1 auch die weiteren Kritik- punkte der Beschwerdeführerin überzeugend (vgl. Beilage 3 der Vergabe- behörde). Zusätzlich geäusserte Kritik an der Interpretation und Anrech- nung der insgesamt 247 verlangten Leistungspositionen, wovon die Be- schwerdeführerin deren 42 nicht oder teilweise erfüllte, waren mangels Substantiierung durch die Beschwerdeführerin nicht weiter zu prüfen. c) Eine ganz andere Frage ist, ob ein rein prozentualer Abzug von nicht erfüll- ten Punkten sachgerecht ist oder ob es nicht sinnvoller wäre, eine Gewich- tung innerhalb des technischen Pflichtenhefts vorzunehmen (z.B. fehlende Standheizung fällt deutlich mehr ins Gewicht als fehlendes Rollo an der Fensterscheibe zum Patientenraum). Die wichtigsten Eckwerte und Merk- male für eine einwandfreie Auftragserfüllung könnten auch direkt von Be- ginn weg als Eignungskriterien deklariert bzw. ausgestaltet werden, bei de- ren Nichtvorhandensein eine Offerte vorgängig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen würde. Derart unverzichtbare Erfüllungsparameter könn- ten vorliegend z.B. die Höhe, die Breite und das Gewicht des gewünschten Ambulanz-/Rettungswagens sein. Allein aus der Tatsache, dass eine solch differenzierte Gewichtung im konkreten Fall bisher nicht vorgenommen wurde, kann die Beschwerdeführerin hier aber gerade nichts zu ihren Gunsten herleiten; war sie es doch, welche bei der Fahrzeugbreite wider- sprüchliche Angaben gemacht hatte (vgl. Beilage 5 der Vergabebehörde: Vernehmlassung „Maximale Fahrzeugbreite“ [ohne Rückspiegel] 2.05 m von der Beschwerdeführerin als erfüllt angekreuzt; im technischen Bericht der Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Amulanzausbau/1. Aufbau“ ist hingegen von einer selbstdeklarierten Innenbreite von 2.090 m die Rede
- 12 - und laut beigelegter Fahrzeugskizze beträgt die [äussere] Gesamtlänge gar 2.254 m). Die verlangte Fahrzeugbreite [ohne Rückspiegel] wäre damit faktisch nach den Selbstangaben der Beschwerdeführerin bereits um min- destens 0.2 m überschritten worden. Ein Ausschluss vom Wettbewerb wäre bei dieser Faktenlage durchaus möglich und denkbar gewesen. An der er- mittelten Punktezahl von 3.32 für die Beschwerdeführerin beim Zuschlags- kriterium „Zweckmässigkeit/Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen ge- genüber dem technischen Pflichtenheft“ gibt es daher auch unter diesem Aspekt (Ausschlussmöglichkeit) nichts auszusetzen. d) Was das weitere Kriterium „Beurteilung der Referenzen/durch fachspezifi- sche Benutzer“ mit einer ursprünglichen Gewichtung von 10 % betrifft, so entspricht das Vorgehen sowie das Ergebnis (0.5 Punkte für Beschwerde- führerin bzw. 0.8 Punkte für Beschwerdegegnerin 2) grundsätzlich den ori- ginären Ausschreibungsunterlagen, welche nicht beanstandet wurden. Je- doch erscheint es dem Gericht fraglich, ob das gewählte Vorgehen mit der Befragung firmenabhängiger Angestellter (Referenz durch fachspezifische Benutzer) sinnvoll und objektiv wirklich haltbar ist. Eine derartige interne Bewertung stellt nämlich keine sachlich überprüfbare Komponente dar, die vergabespezifisch auf sämtliche Anbieterinnen zuverlässig und gleich aus- sagekräftig übertragen werden kann. Vielmehr stehen hier die persönlichen Präferenzen und Vorlieben der jeweils Befragten im Vordergrund, die sach- lich keine Gleichbehandlung aller Wettbewerbsteilnehmer garantieren. Selbst wenn man aber die Mitarbeiter ins Evaluationsverfahren miteinbe- ziehen wollte, müsste die Verwendung dieses betriebsinternen „Know- Hows“ - wenn schon - bei der Ausarbeitung des technisches Pflichtenhefts berücksichtigt werden, und sicherlich nicht – wie im konkreten Fall – unter der Rubrik unabhängige/neutrale „Referenzen“ mittels eines gesonderten und eigenständigen Zuschlagskriteriums. Die Angebotsbewertungen durch die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 sind denn auch inhaltlich
- 13 - tatsächlich wenig überzeugend bzw. sachlich kaum nachvollziehbar, und zwar losgelöst davon, ob die besagten Bewertungen einzeln und unabhän- gig voneinander vorgenommen wurden. Die Kritik der Beschwerdeführerin kann in dieser Beziehung deshalb als gerechtfertigt taxiert werden. Bei der Neuausschreibung der Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin 1 wird darauf entsprechend zu achten sein, was allenfalls sogar die gänzliche Streichung dieses Kriteriums bedeuten kann. e) Das vierte Zuschlagskriterium „Standard für Service und Unterhaltsarbei- ten“ (mit Gewichtung 10 %) hat allseits zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und erscheint sachlich auch vernünftig, weshalb sich diesbezüg- lich weitere Erörterungen betreffend Neuausschreibung erübrigen.
4. a) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der angefochtene Vergabeent- scheid vom 17. Juni 2013 nicht in jeder Hinsicht rechtmässig ist, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Er- wägungen (Neuausschreibung und Neuvergabe durch Beschwerdegegne- rin 1) führt. Die Vergabeinstanz wird bei der Neuausschreibung das Preis- kriterium mit mindestens 50 % zu gewichten haben und die übrigen Zu- schlagskriterien auf ihre Zweckmässigkeit und Vergabetauglichkeit zu überprüfen haben, was die Befragung „firmenabhängiger Mitarbeiter“ und deren Bewertung als separates Zuschlagskriterium wohl ausschliesst. In diesem Sinne wird die Angelegenheit also an die Beschwerdegegnerin 1 zur Neuausschreibung und Neuvergabe zurückgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht der nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu. Auf eine Kos-
- 14 - tenauferlegung zulasten der sich nicht am Beschwerdeverfahren beteili- genden Beschwerdegegnerin 2 wird verzichtet. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz (Spital B._____ AG) zur Neuausschreibung und zu neuer Auftragsvergabe zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 3‘352.-- gehen zulasten der Spital B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 53
1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Spital B._____ AG, Beschwerdegegnerin 1 und C._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
- 2 - 1. Die Spital B._____ AG schrieb am T.1._____ öffentlich im kantonalen Amtsblatt die Ersatzbeschaffung eines Rettungswagens „RTW, IVR Typ C mit Rücknahme «Dumeni 4» VWT4“ aus. Die Ausschreibung erfolgte im Rahmen des offenen Verfahrens nach kantonalem Submissionsgesetz. Als Zuschlagskriterien wurden die „Beschaffungskosten“ mit 40 %, die „Zweck- mässigkeit/Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen gegenüber dem tech- nischen Pflichtenheft“ ebenso mit 40 %, die „Beurteilung der Referen- zen/durch fachspezifische Benutzer“ mit 10 % und der „Standard für Ser- vice und Unterhaltsarbeiten“ ebenfalls mit 10 % gewichtet und ausgeschrie- ben. 2. Insgesamt gingen innerhalb der Eingabefrist bis am 15. März 2013 fünf Of- ferten ein. Anlässlich der Offertöffnung ergab sich folgendes Bild: 1.C._____ GmbH 9.14 Punkte 2.A._____ AG 8.82 Punkte 3.D._____ 8.51 Punkte 4.E._____ 8.41 Punkte 5.F._____ 8.33 Punkte 3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 erteilte die Spital B._____ AG den Zu- schlag der C._____ GmbH zum (bereinigten) Preis von Fr. 283‘309.00 (inkl. MWST). Die Offerte der A._____ AG war zwar mit einem (bereinigten) An- gebot von Fr. 265‘335.00 preislich günstiger als die Offerte der C._____ GmbH, doch verlor sie in den Kriterien „Zweckmässigkeit/ Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen gegenüber dem technischen Pflichtenheft“ sowie „Beurteilung der Referenzen/durch fachspezifische Benutzer“ Punkte auf die obsiegende C._____ GmbH (vgl. nachstehende Tabelle/Zusammen- stellung):
- 3 - Tabelle/Zusammenstellung X._____ 4. Dagegen erhob die A._____ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und machte in formeller Hinsicht geltend, dass der Vergabeentscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Mate- riell beanstandete sie, dass bei der Bewertung der Offerten Annahmen ge- troffen bzw. hineininterpretiert worden seien, welche nicht zuträfen bzw. nicht so gefordert worden seien. So habe ihre Offerte in jedem Punkt dem Pflichtenheft entsprochen und sie führte zahlreiche Beispiele an, welche von der Vergabebehörde in dem von ihr erstellten Abgleich beanstandet wurden, nach Ansicht der A._____ aber entweder im Grundausbau oder in anderen Positionen mitenthalten gewesen seien; die A._____ räumte aller- dings ein, dass ihr Angebot auf einem eigenen Detaillierungsgrad beruht habe und es Unterschiede in der Terminologie gegeben habe; die Verga- bebehörde hätte bei Unklarheiten im Abgleich aber bei ihr rückfragen müs- sen. Als Beispiele für fehlerhafte Interpretationen seitens der Vergabe- behörde führte die Beschwerdeführerin auf:
- S. 1/15 Pos. 31 „Xenon-Scheinwerfer“ -> bei A._____ auf S. 3 „LG1 Xe- nonscheinwerfer“;
- S. 11/15 „Rollo Rückwandfenster“ -> bei A._____ S. 8 „Blendrollo“;
- „Kopfschutzpolsterungen“ -> bei A._____ S. 9 „Kopfschutzpolster Ein- stiege Koffer“; - S. 11 „Trittschutzstreifen“ -> bei A._____ S. 9 „V2A Trittschutz/Schutz- belag“;
- Pos. 87 „2 grosse symmetrische Hecktüren“ -> bei A._____ auf S. 6 „Flü- geltüren“;
- Pos. 112 „Radkastenverkleidung“ -> bei A._____ S. 5 „Radkasten“;
- Pos. 161 „Kühlfach“ -> S. 13 „Kompressorkühlbox“;
- Pos. 186 „Innenbeleuchtung von 4 Stellen“ -> bei A._____ S. 14 unten;
- 4 -
- Pos. 234 – 246 „Tragentischfunktionen“ -> bei A._____ S. 11 „Tragenla- gerung PB-Medtech“. Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin, dass eine Beurteilung durch die eigenen Mitarbeiter der Vergabebehörde erfolgt sei, welche die Fahrzeuge der A._____ nicht aus eigener Erfahrung gekannt hätten; das Einholen von Referenzen durch externe fachspezifische Benutzer gemäss eingeforderter Referenzliste sei hingegen unterblieben. 5. Die Vergabebehörde reichte ihre Vernehmlassung am 5. Juli 2013 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Was die Rechtsmittelbeleh- rung betreffe, sei der Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin innert tages- frist Auskunft zur Frage des Beschwerdeweges erteilt worden; es sei zu erwarten, dass ein Lieferant, der grossmehrheitlich in der öffentlichen Be- schaffung tätig sei, neben dem Offertwesen auch den Beschwerdeweg kenne oder sich zumindest in den anwendbaren Gesetzen und Verordnun- gen orientieren könne. In Bezug auf die Auswertung des 247 Positionen umfassenden technischen Pflichtenhefts (Beilage 2 Beschwerdegegnerin) habe es sich die Vergabebehörde nicht leicht gemacht. Zu den von der A._____ aufgelisteten Fehlern nahm die Vergabebehörde in ihrer nachfol- gend abgebildeten Beilage 3 Stellung und wies die Kritik von sich, ihre Be- urteilung sei nicht korrekt erfolgt: Beilage 3 Vergabebehörde
- 5 - Weiter wies die Vergabebehörde auf die Komplexität der Auswertung des technischen Pflichtenheftes hin und illustrierte dies anhand dessen Pos. 94 wie folgt: Kriterium Pos. 94 = „Maximale Fahrzeugbreite (ohne Rückspiegel“: 2.05m“. Obschon die A._____ diese Position bestätigt („abgehakt“) habe (S. 4/11 Offerte A._____), gebe sie in ihrer Offerte auf S. 5 ein Aufbau-Innenmass von 2090mm an; daraus könne nur geschlossen werden, dass die maxi- male Fahrzeugbreite eben grösser als die ausgeschriebenen 2050mm sei; diese Annahme sei dadurch gestärkt worden, dass in der Beilage 1/11_Massblatt eine Gesamtbreite des Fahrzeuges von 2254mm eingetra- gen worden sei. Zum Zuschlagskriterium 3 hielt die Vergabebehörde fest, dass die Ret- tungssanitäter ihre Beurteilung einzeln und unabhängig voneinander vor- genommen hätten; ausserdem stimme der Vorwurf nicht, diese hätten keine praktische Erfahrung mit den Fahrzeugen der A._____, betreibe das Spital B._____ doch selber ein solches Fahrzeug und hätten mehrere Mit- arbeiter in den letzten Jahren bei anderen Rettungsdiensten mit Ambulan- zen der Firma A._____/Ausbauer Baus Erfahrungen gesammelt. Die Ver- gabebehörde stehe zudem mit ihren Nachbarrettungsdiensten ständig in Kontakt und tausche auch Mitarbeitende aus, weshalb diese auch die dort eingesetzten Fahrzeuge der Firma A._____ kennen würden. Der Vergabe- behörde sei die Beurteilung durch ihre ortskundigen Rettungssanitäter als zukünftige Benutzer wichtig, und zwar vor dem Hintergrund der topographi- schen Gegebenheiten, der engen Hofzufahrten und Waldstrassen, insbe- sondere zur Winterzeit. Mit einer Gewichtung von 10 % bzw. max. 1 Punkt erscheine diese Benutzerbeurteilung auch nicht als überbewertet; auf die Einholung von allgemeinen Referenzauskünften sei verzichtet worden, da sämtliche Offerenten, im Speziellen auch die A._____, als kompetente und vertrauenswürdige Lieferanten in der Branche bekannt seien.
- 6 - 6. Von Seiten der A._____ ging am 30. Juli (Poststempel 29. Juli) 2013 eine Replik ein. Frist für die Replik war allerdings der 26. Juli 2013, weshalb die Replik verspätet einging. Diese wird somit als Stellungnahme – gleich wie die irrtümlich noch eingeholte Duplik – zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid (Verfügung) vom
17. Juni 2013, worin die Beschwerdegegnerin 1 (Spital B._____ AG) die Ersatzbeschaffung für einen Rettungswagen an die erstrangierte Anbiete- rin (C._____ GmbH mit 9.14 Punkten; Beschwerdegegnerin 2) zum Liefer- preis von Fr. 283‘309.-- erteilte. Die zweitrangierte Anbieterin (A._____ AG mit 8.82 Punkten; Beschwerdeführerin) war damit nicht einverstanden, da eine ganze Reihe der Leistungspositionen falsch interpretiert worden sei und ihr preisgünstigstes Angebot (Lieferpreis Fr. 265‘335.--) deshalb zu Un- recht nicht beim Zuschlag berücksichtigt worden sei. Strittig und zu klären ist hier insbesondere, ob die Vergabebehörde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht korrekt handelte, als sie für die (fehlende) Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Vergabeentscheid auf die rechtlichen Grundlagen in der Ausschreibung und das danach unbestritten zur Anwen- dung gelangende Recht (kantonales Submissionsgesetz [SubG]; BR 803.300) und auf die Rechtskundigkeit der Beschwerdeführerin aus frühe- ren Verfahren verwies, und andererseits materiell das Zuschlagskriterium des Preises „lediglich“ mit 40 % gewichtete.
2. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) müssen Entscheide/Verfügungen eine Rechtsmittelbe- lehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs ent- halten. Fehlt eine solche Rechtsmittelbelehrung oder wurde sogar ein fal-
- 7 - scher Instanzenzug angegeben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig (Art. 22 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden im Submissionswesen schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Vergabeent- scheid) einzureichen. Unbestritten ist im Grundsatz, dass den Parteien aus einer fehlenden oder gar unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nach- teile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtig- keit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen kön- nen, kann sich nicht auf Art. 22 Abs. 2 VRG berufen, sondern für diesen gilt weiterhin die 10-tätige Frist gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung bzw. der nachweislich erfolgten „Inempfang- nahme“ durch den Verfügungsadressaten. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch einfache Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen er- sichtlich gewesen wäre (zum Ganzen: BGE 134 I 199 E.1.3.1, 129 II 125 E.3.3, 124 I 255 E.1a/aa und 117 Ia 421 E.2a; sowie PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1277 m.w.H. in Fn 2874). Wann einer Partei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. BGE 106 Ia 13 E.4). Ist diese rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie hingegen nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleich- gestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittel- belehrung enthaltenen Angaben oder Verweise kann von einer Prozess-
- 8 - partei im Übrigen bloss dann verlangt werden, wenn diese über die Kennt- nisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebenden Geset- zesbestimmungen ausfindig zu machen und korrekt auszulegen (vgl. BGE 135 III 374 E.1.2.2.2 in fine). b) Vorliegend ist im angefochtenen Vergabeentscheid vom 17. Juni 2013 gar keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, was wie eine unrichtige Rechtsmit- telbelehrung zu behandeln ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin weder anwaltlich vertreten noch anderweitig besonders bzw. offensichtlich rechts- kundig, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3. a) In materieller Hinsicht gilt es vorweg klarzustellen, dass laut Art. 21 Abs. 1 SubG das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ den Zuschlag erhält. In Art. 21 Abs. 4 Satz 1 SubG wird dazu noch präzisierend festgehalten: Der Zu- schlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Laut gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden bildet das Preiskriterium ein wesentliches und somit zentrales Zuschlagskrite- rium, dass es bei der öffentlichen Arbeitsvergabe entsprechend gebührend zu berücksichtigen bzw. in den Ausschreibungsunterlagen angemessen hoch zu gewichten gilt. Als allgemeine Grundregel gilt, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je geringer der Schwierigkeits- grad einer Aufgabe ist. Als Richtschnur wird vorgegeben, dass bei Aufga- ben mittlerer Komplexität die Gewichtung des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf indes bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. PVG 2002 Nr. 36; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 04 125 vom 23. Dezember 2004 E.4 und VGU U 12 29 vom 12. Juli 2012 E. 3a). Bezüglich Pisten- und Loipenpräpariermaschinen hat das Gericht be- reits entschieden, dass das Kriterium „Preis“ mindestens mit 60 % zu ge-
- 9 - wichten sei. Im konkreten Fall handelt es sich um ein Ambulanz- bzw. Ret- tungsfahrzeug, welches von der Fabrikation und Beschaffung her im Mo- dul- bzw. Baukastensystem durchaus noch als weitgehend standardisiertes Gebrauchsgut qualifiziert werden kann. Bei Annahme einer mittleren Kom- plexität für die Herstellung und Ausstattung des ausgeschriebenen Ret- tungs- und Krankenwagens sollte die Gewichtung des Preises daher ge- wiss nicht weniger als 50 % betragen, womit die von der Beschwerdegeg- nerin 1 gewählte Preisgewichtung von 40 % zum vornherein nicht vertretbar und folgerichtig auch nicht schutzwürdig ist. Für eine Praxisänderung einer graduell abgestuften Gewichtungsskala beim Preiskriterium je nach Kom- plexität der zu erfüllenden Aufgabe besteht vorliegend kein Anlass, wes- halb der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. Juni 2013 bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden muss. Für die Beschwerdegegnerin 1 hat dies zur Konsequenz, dass sie die Gewichtung der massgebenden Zu- schlagskriterien nochmals neu vornehmen muss, wobei das Hauptkriterium des „Preises“ mindestens mit 50 % zu gewichten sein wird. Gestützt auf die sich daraus neu ergebende Gewichtung der Angebotspreise und Punkte- verteilung wird die Beschaffung des „wirtschaftlich günstigsten“ Rettungs- fahrzeugs im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SubG nochmals neu zu beurteilen und zu vergeben sein. Klar ist dabei, dass die restlichen Zuschlagskriterien („Zweckmässigkeit/Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen gegenüber dem technischen Pflichtenheft“ [40 %]; „Beurteilung der Referenzen/durch fachspezifische Benutzer“ [10 %]; sowie „Standard für Service und Unter- haltsarbeiten“ [10 %]) im Vergleich zur bisherigen Gewichtung entspre- chend nach unten angepasst bzw. allenfalls – sofern sachlich nicht gerecht- fertigt - gänzlich gestrichen werden müssen, da die mindestens um 10 % höhere Gewichtung des Preises zu Lasten der übrigen Zuschlagskriterien wieder kompensiert werden muss.
- 10 - b) Zur Überprüfung und Punktebewertung des Zuschlagskriteriums „Zweck- mässigkeit/Erfüllungsgrad laut technischem Pflichtenheft“ anhand von 247 Leistungspositionen sei noch vermerkt: Aus der Auflistung der Vergabe- behörde (vgl. Beilagen 1 und 2 der Beschwerdegegnerin 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von insgesamt 247 Positionen deren 205 er- füllt; die tatsächlich berücksichtigte Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) hin- gegen deren 243 Positionen. In Prozenten hat die Beschwerdeführerin da- mit umgerechnet 83 %, die Beschwerdegegnerin 2 demgegenüber 98.4 % des technischen Pflichtenhefts erfüllt. Bei einer Gewichtung von 40 % die- ses Kriteriums ergab dies arithmetisch bei der Punktebewertung pro 1 % Abweichung eine Punktedifferenz von 0.04. Gemäss Punktetabelle zur Ar- beitsvergabe (Beilage 3 der Beschwerdeführerin) erhielt die Beschwerde- gegnerin 2 bei diesem Kriterium 3.94 Punkte und die Beschwerdeführerin „nur“ deren 3.32. Der daraus resultierende Punkteunterschied von 0.62 [3.94 – 3.32] entspricht nun aber umgerechnet genau der prozentual unter- schiedlich hohen Erfüllungsquote des technischen Pflichtenhefts von 15.4 % [98.4 – 83 x 0.04 = 0.62], womit erstellt ist, dass die Umrechnung durch die Vergabebehörde korrekt erfolgt ist. Der Beschwerdegegnerin 1 kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte bei den zwei hier zur Diskussion stehenden Offerten keinen gründlichen Abgleich gemacht. Weiter ist aus den Akten (Beilage 3 der Beschwerdegegnerin 1) ersichtlich, dass die Ein- wände der Beschwerdeführerin betreffend fehlerhafte Interpretationen durch die Vergabebehörde ebenfalls nicht stichhaltig sind. Vielmehr hat letztere jeweils nachvollziehbar und übersichtlich dargetan, inwiefern die offerierten Leistungen der Beschwerdeführerin nicht mit den geforderten Leistungspositionen in der Ausschreibung übereinstimmten; so beispiels- weise unter Position 31 laut technischem Pflichtenheft: Dort wurde ein „Bi- Xenon-Scheinwerfer“ verlangt, die Beschwerdeführerin offerierte indessen ein „LG1 Xenonscheinwerfer“, weshalb sie diese Leistungsposition offen- sichtlich nicht devisgemäss erfüllte und diese daher in der Auswertung
- 11 - auch nicht oder nur teilweise angerechnet erhielt. Auch was die beiden grossen symmetrischen Hecktüren gemäss Position 87 im technischen Pflichtenheft betrifft, erfüllte die Offerte der Beschwerdeführerin die Anfor- derungen laut Devis nicht, da die dort verlangte Symmetrie nicht vorliegt. Ferner widerlegte die Beschwerdegegnerin 1 auch die weiteren Kritik- punkte der Beschwerdeführerin überzeugend (vgl. Beilage 3 der Vergabe- behörde). Zusätzlich geäusserte Kritik an der Interpretation und Anrech- nung der insgesamt 247 verlangten Leistungspositionen, wovon die Be- schwerdeführerin deren 42 nicht oder teilweise erfüllte, waren mangels Substantiierung durch die Beschwerdeführerin nicht weiter zu prüfen. c) Eine ganz andere Frage ist, ob ein rein prozentualer Abzug von nicht erfüll- ten Punkten sachgerecht ist oder ob es nicht sinnvoller wäre, eine Gewich- tung innerhalb des technischen Pflichtenhefts vorzunehmen (z.B. fehlende Standheizung fällt deutlich mehr ins Gewicht als fehlendes Rollo an der Fensterscheibe zum Patientenraum). Die wichtigsten Eckwerte und Merk- male für eine einwandfreie Auftragserfüllung könnten auch direkt von Be- ginn weg als Eignungskriterien deklariert bzw. ausgestaltet werden, bei de- ren Nichtvorhandensein eine Offerte vorgängig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen würde. Derart unverzichtbare Erfüllungsparameter könn- ten vorliegend z.B. die Höhe, die Breite und das Gewicht des gewünschten Ambulanz-/Rettungswagens sein. Allein aus der Tatsache, dass eine solch differenzierte Gewichtung im konkreten Fall bisher nicht vorgenommen wurde, kann die Beschwerdeführerin hier aber gerade nichts zu ihren Gunsten herleiten; war sie es doch, welche bei der Fahrzeugbreite wider- sprüchliche Angaben gemacht hatte (vgl. Beilage 5 der Vergabebehörde: Vernehmlassung „Maximale Fahrzeugbreite“ [ohne Rückspiegel] 2.05 m von der Beschwerdeführerin als erfüllt angekreuzt; im technischen Bericht der Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Amulanzausbau/1. Aufbau“ ist hingegen von einer selbstdeklarierten Innenbreite von 2.090 m die Rede
- 12 - und laut beigelegter Fahrzeugskizze beträgt die [äussere] Gesamtlänge gar 2.254 m). Die verlangte Fahrzeugbreite [ohne Rückspiegel] wäre damit faktisch nach den Selbstangaben der Beschwerdeführerin bereits um min- destens 0.2 m überschritten worden. Ein Ausschluss vom Wettbewerb wäre bei dieser Faktenlage durchaus möglich und denkbar gewesen. An der er- mittelten Punktezahl von 3.32 für die Beschwerdeführerin beim Zuschlags- kriterium „Zweckmässigkeit/Erfüllungsgrad der offerierten Leistungen ge- genüber dem technischen Pflichtenheft“ gibt es daher auch unter diesem Aspekt (Ausschlussmöglichkeit) nichts auszusetzen. d) Was das weitere Kriterium „Beurteilung der Referenzen/durch fachspezifi- sche Benutzer“ mit einer ursprünglichen Gewichtung von 10 % betrifft, so entspricht das Vorgehen sowie das Ergebnis (0.5 Punkte für Beschwerde- führerin bzw. 0.8 Punkte für Beschwerdegegnerin 2) grundsätzlich den ori- ginären Ausschreibungsunterlagen, welche nicht beanstandet wurden. Je- doch erscheint es dem Gericht fraglich, ob das gewählte Vorgehen mit der Befragung firmenabhängiger Angestellter (Referenz durch fachspezifische Benutzer) sinnvoll und objektiv wirklich haltbar ist. Eine derartige interne Bewertung stellt nämlich keine sachlich überprüfbare Komponente dar, die vergabespezifisch auf sämtliche Anbieterinnen zuverlässig und gleich aus- sagekräftig übertragen werden kann. Vielmehr stehen hier die persönlichen Präferenzen und Vorlieben der jeweils Befragten im Vordergrund, die sach- lich keine Gleichbehandlung aller Wettbewerbsteilnehmer garantieren. Selbst wenn man aber die Mitarbeiter ins Evaluationsverfahren miteinbe- ziehen wollte, müsste die Verwendung dieses betriebsinternen „Know- Hows“ - wenn schon - bei der Ausarbeitung des technisches Pflichtenhefts berücksichtigt werden, und sicherlich nicht – wie im konkreten Fall – unter der Rubrik unabhängige/neutrale „Referenzen“ mittels eines gesonderten und eigenständigen Zuschlagskriteriums. Die Angebotsbewertungen durch die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 sind denn auch inhaltlich
- 13 - tatsächlich wenig überzeugend bzw. sachlich kaum nachvollziehbar, und zwar losgelöst davon, ob die besagten Bewertungen einzeln und unabhän- gig voneinander vorgenommen wurden. Die Kritik der Beschwerdeführerin kann in dieser Beziehung deshalb als gerechtfertigt taxiert werden. Bei der Neuausschreibung der Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin 1 wird darauf entsprechend zu achten sein, was allenfalls sogar die gänzliche Streichung dieses Kriteriums bedeuten kann. e) Das vierte Zuschlagskriterium „Standard für Service und Unterhaltsarbei- ten“ (mit Gewichtung 10 %) hat allseits zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und erscheint sachlich auch vernünftig, weshalb sich diesbezüg- lich weitere Erörterungen betreffend Neuausschreibung erübrigen.
4. a) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der angefochtene Vergabeent- scheid vom 17. Juni 2013 nicht in jeder Hinsicht rechtmässig ist, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Er- wägungen (Neuausschreibung und Neuvergabe durch Beschwerdegegne- rin 1) führt. Die Vergabeinstanz wird bei der Neuausschreibung das Preis- kriterium mit mindestens 50 % zu gewichten haben und die übrigen Zu- schlagskriterien auf ihre Zweckmässigkeit und Vergabetauglichkeit zu überprüfen haben, was die Befragung „firmenabhängiger Mitarbeiter“ und deren Bewertung als separates Zuschlagskriterium wohl ausschliesst. In diesem Sinne wird die Angelegenheit also an die Beschwerdegegnerin 1 zur Neuausschreibung und Neuvergabe zurückgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht der nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu. Auf eine Kos-
- 14 - tenauferlegung zulasten der sich nicht am Beschwerdeverfahren beteili- genden Beschwerdegegnerin 2 wird verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz (Spital B._____ AG) zur Neuausschreibung und zu neuer Auftragsvergabe zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 3‘352.-- gehen zulasten der Spital B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]